Bei den Aussagen von D.________ ist zurzeit nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Die Beobachtungen der Polizei, die anlässlich der Hausdurchsuchung gefundenen Gegenstände sowie der beim Beschuldigten sichergestellte Bargeldbetrag indizieren den Verdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG). Aufgrund der festgestellten Mengen an Kokain sowie der Aussagen von D.________ zur Höhe des Kaufs liegt der dringende Tatverdacht auf Verkauf von mindestens 10 bis 15 Gramm Kokain vor.