Es steht gemäss der Staatsanwaltschaft eine Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) im Raum, welche mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafen wäre. 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht wie folgt: