Was der Beschwerdeführer dagegen in der Replik vorträgt, zielt ins Leere. Für die Beschwerdekammer ist grundsätzlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgebend und nicht diejenige des Kantonsgerichts Basel-Landschaft oder eine Lehrmeinung (von drei praktizierenden Rechtsanwälten [BIGLER/GFELLER/BONIN, Untersuchungshaft, 2017, Rz. 774]). Es liegt auch keine mit der Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016