3. Im Vergleich zum Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht reichte die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren zusätzliche Aktenstücke ein. Dies ist im Haftbeschwerdeverfahren entgegen der Ansicht der Verteidigung zulässig. Dem Beschwerdeführer sind die eingereichten Akten in Kopie zugestellt und damit das rechtliche Gehör gewährt worden (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 E. 4.4; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 298 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3, BK 18 473 vom 3. Dezember 2018 E. 3.5 und BK 19 471 vom 20. November 2019 E. 3.1). Was der Beschwerdeführer dagegen in der Replik vorträgt, zielt ins Leere.