Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 25. Februar 2020 die kostenfällige Beschwerdeabweisung. Zudem reichte sie weitere Beilagen ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 28. Februar 2020 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.