Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 14. Februar 2020 (ARR 20 14) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren sei am Ende des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.