Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 77 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 14. Februar 2020 (ARR 20 14) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 14. Fe- bruar 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer für zwei Monate, das heisst bis am 10. April 2020, an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 14. Februar 2020 (ARR 20 14) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren sei am Ende des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stel- lungnahme vom 25. Februar 2020 die kostenfällige Beschwerdeabweisung. Zudem reichte sie weitere Beilagen ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 28. Februar 2020 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anord- nung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Im Vergleich zum Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht reichte die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren zusätzliche Aktenstücke ein. Dies ist im Haftbeschwerdeverfahren entgegen der Ansicht der Verteidigung zulässig. Dem Beschwerdeführer sind die eingereichten Akten in Kopie zugestellt und damit das rechtliche Gehör gewährt worden (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 E. 4.4; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 298 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3, BK 18 473 vom 3. Dezember 2018 E. 3.5 und BK 19 471 vom 20. November 2019 E. 3.1). Was der Beschwerdeführer dagegen in der Replik vorträgt, zielt ins Leere. Für die Beschwerdekammer ist grundsätzlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgebend und nicht diejenige des Kantons- gerichts Basel-Landschaft oder eine Lehrmeinung (von drei praktizierenden Rechtsanwälten [BIGLER/GFELLER/BONIN, Untersuchungshaft, 2017, Rz. 774]). Es liegt auch keine mit der Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 2 vom 19. Dezember vergleichbare Situation vor («neue Tatvorwürfe»). Eine teilwei- se Gutheissung der Beschwerde oder die Feststellung, dass der Freiheitsentzug unrechtmässig gewesen sei, steht ausser Frage. Freilich ist es für die Beschwerde- kammer (auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten) ideal, wenn die Staatsanwaltschaft bereits im Haftanordnungsverfahren die für den dringenden Tatverdacht sprechenden Anhaltspunkte bzw. Beweismittel umfassend darlegt bzw. einreicht. Das hiesige Verfahren betrifft indes eine Haftanordnung, bei welcher auch die Staatsanwaltschaft Fristen einzuhalten hat, die Untersuchung noch am Anfang steht und zudem laufend neue Ermittlungsergebnisse eintreffen, die mög- lichst rasch verarbeitet werden müssen. 4. Im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Hinweise aus der Bevölkerung, wonach er Kokain verkaufe, an einzelnen Ta- gen überwacht. Während dieser Zeit konnten durch die Polizei mehrere kurze Tref- fen zwischen dem Beschwerdeführer und Drittpersonen – meistens der Polizei be- kannte Drogenkonsumenten – festgestellt werden. Am 11. Februar 2020 um ca. 18:55 Uhr wurde der Beschuldigte von der Polizei anlässlich einer Verkehrskon- trolle angehalten. Aufgrund seiner geröteten Augen wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt, der positiv auf Kokain reagierte. Bei der anschliessenden Effekten- durchsuchung kamen in seinen Hosen drei Minigrips mit total ca. 3.12 Gramm (brutto) Kokain und ein Bargeldbetrag von CHF 1'309.10 zum Vorschein. In der Folge wurde am Domizil des Beschwerdeführers und demjenigen seines Bruders, G.________, wo der Beschwerdeführer zurzeit schläft, eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Am Domizil von G.________ konnten ca. 5.34 Gramm (brutto) Ko- kain, diverse Minigrips mit weissen Pulverrückständen, zahlreiche ungebrauchte Minigrips sowie eine Digitalwaage sichergestellt werden. 5. 5.1 Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wieder- holungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Das Zwangsmassnahmengericht resp. die Beschwerdekammer muss, anders als das Sachgericht, nicht sämtliche belastenden und entlastenden Beweise gegeneinander abwägen. Vielmehr muss geprüft werden, ob die aktuellen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Be- schuldigte eine Straftat begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.1). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuld- frage muss weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt noch dem erken- nenden Strafrichter vorgegriffen werden (BGE 124 I 208 E. 3). Es steht gemäss der Staatsanwaltschaft eine Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) im Raum, welche mit Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafen wäre. 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht wie folgt: 3 Aufgrund der Funde beim Beschuldigten zu Hause bzw. bei dessen Bruder, bei welchem er zurzeit schläft, den Aussagen von D.________, den teils widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten und den Beobachtungen der Polizei ist der dringende Tatverdacht gegeben. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung hat der Beschuldigte widersprüchliche und unplausible Aussagen gemacht. Bei den Aussagen von D.________ ist zurzeit nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht be- lasten sollte. Die Beobachtungen der Polizei, die anlässlich der Hausdurchsuchung gefundenen Ge- genstände sowie der beim Beschuldigten sichergestellte Bargeldbetrag indizieren den Verdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG). Aufgrund der festgestellten Mengen an Kokain sowie der Aussagen von D.________ zur Höhe des Kaufs liegt der dringende Tatverdacht auf Verkauf von mindestens 10 bis 15 Gramm Kokain vor. 5.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, die angeblichen Hinweise aus der Bevölkerung vermöchten keinen dringenden Tatverdacht zu begründen. Von der Unverwertbar- keit solcher Hinweise abgesehen, würden sich keinerlei Angaben dazu finden, wer wann wem welche konkreten Hinweise gegeben haben soll. Es seien auch keine Hinweise aktenkundig. Weiter würden die angeblichen Beobachtungen der Polizei einen dringenden Tatverdacht nicht begründen. Der unverwertbare Berichtsrapport vom 12. Februar 2020 halte lediglich fest, dass die Polizei angebliche kurze Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und Drittpersonen festgestellt habe, wobei diese Drittpersonen der Polizei angeblich als Konsumenten von Betäubungsmitteln be- kannt seien. Es sei nicht ersichtlich, wie sich der Verdacht der Polizei bestätigt ha- ben könne, wenn sie nicht einmal habe feststellen können, dass irgendetwas zwi- schen dem Beschwerdeführer und den nicht namentlich genannten Drittpersonen ausgetauscht worden sei. Die Aussagen von D.________ seien falsch, wonach sie den Beschwerdeführer im Dezember 2019 kennen gelernt, ihn vor dem 25. De- zember 2019 ein bis drei Mal getroffen und Kokain von ihm gekauft haben soll. Der Beschwerdeführer sei bis am 2. Februar 2020 während drei bis vier Monaten in der Türkei gewesen, was dem sichergestellten Reisepass entnommen werden könne. Zudem seien die Aussagen von D.________ widersprüchlich. Ihre Aussagen wür- den keinen dringenden Tatverdacht begründen können. Selbst wenn auf ihre Aus- sagen abgestellt werden könnte, würden die angeblichen fünf Treffen à 1 Gramm, die gemäss eigenen Angaben nur 0.6 Gramm sein sollen, lediglich eine Belastung von insgesamt drei Gramm brutto ergeben. Da D.________ den Beschwerdeführer in der Zeit vor dem 2. Januar 2020 aber aufgrund dessen (aktenkundiger) Ausland- abwesenheit gar nicht getroffen haben könne, verblieben vage Anschuldigungen von 3 Mal 1 Gramm Kokain zu CHF 100.00. Wie erwähnt, sollen den Angaben von D.________ zufolge jeweils nur 0.6 Gramm für CHF 100.00 verkauft worden sein, womit sich ihre – vom Beschwerdeführer bestrittene – Belastung auf 1.8 Gramm Kokain (brutto) reduziere. Wenn überhaupt von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden könne, so höchstens mit Blick auf den Verkauf von 1.8 Gramm Kokain. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdige Aussagen gemacht. Abgesehen von dem von ihm eingestandenen Eigenkonsum von wenigen Gramm Kokain seit Ja- nuar 2020 und der Abgabe von (höchstens) 1.8 Gramm Kokain an D.________ im Rahmen des gemeinsamen Konsums zum anteilmässigen Selbstkostenpreis be- stehe kein dringender Tatverdacht betreffend den Vorwurf des Handels mit bzw. des Verkaufs von Kokain (geschweige denn von einem qualifizierten Fall des Han- 4 dels). Der Beschwerdeführer habe plausibel dargelegt, weshalb er anlässlich seiner Anhaltung rund CHF 1'300.00 Bargeld auf sich getragen habe und wie sich dieser Betrag zusammensetze. Da der Beschwerdeführer mehrere zehntausend Franken Schulden und Betreibungen gegen sich laufen habe, werde ihm sein Lohn in bar ausbezahlt. Bei einer Überweisung auf das Bankkonto müsste er mit einer unver- züglichen Pfändung rechnen. Zudem habe er gemäss seinen Aussagen gegenüber der Polizei zwei Untermieter, die ihm einen Anteil an die Wohnungsmiete bar be- zahlten. Die in der Wohnung des Bruders des Beschwerdeführers gefundene Digi- talwaage gehöre gemäss seinen Aussagen den beiden Albanern, welche während seines Türkeiaufenthalts in seiner Wohnung zur Untermiete gelebt hätten und von der Kantonspolizei Solothurn noch während der Auslandabwesenheit des Be- schwerdeführers verhaftet worden seien. Schliesslich hätten beim Beschwerdefüh- rer anlässlich seiner Anhaltung drei Minigrips mit ca. 3.12 Gramm (brutto) Kokain und im Domizil des Bruders des Beschwerdeführers ca. 5.34 Gramm (brutto) Ko- kain gefunden werden können. Der Beschwerdeführer konsumiere selbst Kokain, was ein Drogenschnelltest bestätigt habe. Das aufgefundene Kokain hätte dem Beschwerdeführer zum Eigenkonsum bzw. zum gemeinsamen Konsum mit Dritt- personen gedient. 5.4 Der dringende Tatverdacht liegt vor. Dabei kann offengelassen werden, ob der po- lizeiliche Berichtsrapport vom 12. Februar 2020 letztlich wird verwertet werden können oder nicht; eine Unverwertbarkeit im Rahmen des Haftbeschwerdeverfah- ren liegt jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen im vom Beschwerdeführer ge- nannten Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 fern. Unab- hängig davon ist mit der Staatsanwaltschaft zum Tatverdacht auszuführen was folgt: Die Polizei machte bei einer polizeilichen Observation des Beschwerdeführers Feststellungen, dass dieser mehrmals Orte und Liegenschaften in K.________ auf- suchte, die er nach wenigen Minuten wieder verliess, so z.B. an der L.________ (Strasse) das Restaurant M.________ – der Arbeitsort von E.________ – oder an der N.________ (Strasse), dem Domizil von F.________. Die polizeiliche Observa- tion erfolgte nach Hinweisen aus der Bevölkerung. Hinweisgeber macht die Straf- verfolgungsbehörde in der Regel nicht aktenkundig, weil die Polizei andernfalls kei- ne Tipps mehr erhält. Derartige Hinweise begründen ohnehin stets bloss einen An- fangsverdacht, der sich im Laufe der Ermittlungen zu einem hinreichenden und je nach Intensität der Zwangsmassnahmen sogar zu einem dringenden Tatverdacht verdichten muss. Der Beschwerdeführer wurde sodann aber am 11. Februar 2020 am frühen Abend in K.________ angehalten. Dabei trug er ca. 3.12 Gramm (brutto) Kokain sowie einen höheren Bargeldbetrag von CHF 1‘309.10 auf sich. Bei der an- schliessenden Hausdurchsuchung am Domizil seines Bruders G.________, wo der Beschwerdeführer vor der Verhaftung gewohnt hatte, kamen noch einmal ca. 5.34 Gramm (brutto) Kokain zum Vorschein, welches er als das Seine bezeichnete. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Herkunft dieses Kokains sind indessen wi- dersprüchlich. So deponierte er, er habe dieses Kokain zum Eigenkonsum gekauft und zu Hause aufbewahrt (EV vom 12.02.2020, 00:48 Uhr, Z. 129, 147 ff.) respek- tive er habe es zum Konsumieren genommen (EV vom 12.02.2020, 10:20 Uhr, Z. 291) respektive er habe es irgendwo gefunden (Hafteröffnung vom 13.02.2020, 5 Z. 171) respektive aus einem Drogenbunker entwendet, habe aber Angst gehabt, es zu probieren (Hafteröffnung vom 13.02.2020, Z. 174 ff.). Im Weiteren kamen zahlreiche, teils mit weissen Pulverrückständen verschmutzte Minigrips sowie eine Digitalwaage zum Vorschein. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Herkunft der Minigrips sind ebenfalls widersprüchlich und wenig glaubhaft: Es sei Aktion ge- wesen und er habe viele genommen (EV vom 12.02.2020, 00:48 Uhr, Z. 118) be- ziehungsweise er habe sie vom Typen gekauft/bekommen, der ihm das Kokain verkauft habe (EV vom 12.02.2020, 10:20 Uhr, Z. 312 ff.). Die Minigrips mit den weissen Pulverrückständen will er, wie die Digitalwaage auch, nach dem Auszug seiner albanischen Untermieter gefunden und beim Putzen vergessen haben weg- zuwerfen (EV vom 12.02.2020, 10:20 Uhr, Z. 324 ff., Hafteröffnung vom 13.02.2020, Z. 122). Des Weiteren wird der Beschwerdeführer von diversen Abnehmerinnen und Ab- nehmern schwer belastet, die von ihm Kokain gekauft oder erhalten haben sollen: Es kann verwiesen werden auf die jeweils einlässlichen Einvernahmen, hier geord- net nach Datum: - 12. Februar 2020: Polizeiliche Einvernahmen mit D.________ (Dezember 2019 bis Anhaltung am 11.02.2020 6-7 Gramm Kokain [Z. 115]) und E.________ (Mai/Juni 2019 bis Anhaltung 20 Gramm Kokain [Z. 132 f.]) - 13. Februar 2020: Polizeiliche Einvernahme mit F.________ (8 Gramm Kokain [Z. 123 f.]) - 19. Februar 2020: Delegierte Einvernahme mit E.________ (20 Gramm Kokain bestätigt, wurde dann aufgrund der Fragen des Verteidigers etwas unsicher [Z. 119 und Z. 201 f.]) - 21. Februar 2020: Delegierte Einvernahme mit F.________ (8 Gramm Kokain bestätigt [Z. 62-65]) - 24. Februar 2020: Delegierte mit Einvernahme H.________ (ca. 10 Gramm Ko- kain [Z. 341]) - 25. Februar 2020: Delegierte Einvernahmen mit I.________ (10-12 Gramm Ko- kain [Z. 172]) und D.________ (November 2019 bis Anhaltung mind. 4 Gramm Kokain [vgl. Z. 267 f.]). In der Summe ergäbe dies total 50-55 Gramm Kokain. Die Beurteilung, ob nun die Aussagen des Beschwerdeführers oder der Abnehmer plausibler sind, wird Sache des beurteilenden Gerichts sein. Völlig unplausibel sind die Ausführungen der Ab- nehmer jedenfalls nicht, haben doch erstens einige den Beschwerdeführer erkannt (siehe z.B. EV I.________ vom 25. Februar 2020, Z. 37) und existieren zweitens verschiedene Handychats (vgl. Beilage zu EV F.________ vom 13. Februar 2020 und Beilage zu EV H.________ vom 24. Februar 2020). Ob sich schliesslich der Beschwerdeführer tatsächlich – wie die Verteidigung geltend gemacht – ab Sep- tember/Oktober 2019 ununterbrochen in der Türkei aufhielt, wird von der Staats- anwaltschaft zu klären sein. Ebenso muss die Herkunft des Geldes geklärt werden. Insgesamt aber indizieren die Beobachtungen der Polizei, die Aussagen der Ab- nehmer, das sichergestellte Kokain, der Bargeldbetrag, welchen den Beschuldigte 6 bei der Anhaltung auf sich trug, die zahlreichen teilweise benutzten Minigrips und die Digitalwaage verbunden mit den Aussagen des Beschwerdeführers zur Her- kunft dieser Gegenstände zusammengenommen den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer das Kokain nicht nur gemeinsam mit Kollegen konsu- miert, sondern auch verkauft oder verschenkt hat. Der dringende Tatverdacht des Drogenhandels – und alleine um den dringenden Tatverdacht geht es hier – ist aufgrund der Aktenlage gegeben. 6. 6.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge- fahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereit- schaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2). Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 6.2 Bezüglich des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr wird auf die Aus- führungen im staatsanwaltschaftlichen Haftantrag an das Zwangsmassnahmenge- richt vom 13. Februar 2020 und dessen Entscheid vom 14. Februar 2020 verwie- sen. Die Kollusionsgefahr wird von der Verteidigung auch nicht explizit bestritten. Sie ist gegeben: Die Ermittlungen stehen noch am Anfang und es ist im Moment nicht konkret abzusehen, welcher Aufwand auf die Strafverfolgungsbehörden zu- kommen wird. In einem nächsten Schritt wird es für sie darum gehen, das Ausmass der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers weitergehend zu erfassen. Dazu werden zusätzliche Abnehmer zu befragen sein, welche zuerst mittels Telefonaus- wertung und rückwirkender Telefonkontrolle ermittelt werden müssen und deshalb wohl teilweise noch nicht namentlich bekannt sind. Auf die Auswertung und die rückwirkende Telefonkontrolle selber kann – wie von der Verteidigung korrekt an- geführt – nicht kolludierend eingewirkt werden, sehr wohl aber auf die ermittelten Abnehmer. 7. 7.1 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Im Weiteren hat eine in Haft ge- haltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- 7 rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dau- ern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässi- ge Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). 7.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, es gehe hier lediglich um einen Eigenkonsum von wenigen Gramm Kokain seit Januar 2020. Höchstens könne ein dringender Tatverdacht mit Blick auf die Abgabe von 1.8 Gramm (brutto) Kokain konstruiert werden. Bei dieser Kleinstmenge drohten dem Beschwerdeführer gemäss den VBRS-Richtlinien deutlich weniger als 30 Strafeinheiten, die angesichts der Vor- strafenlosigkeit und des einwandfreien Leumunds zudem bedingt auszusprechen wären. Die Untersuchungshaft von zwei Monaten rücke bereits in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Dauer der Strafe. Dieser zeit- lichen Nähe der zu erwartenden Strafe sei nicht zuletzt auch deshalb besondere Beachtung zu schenken, weil das Strafgericht dazu neigen könnte, die Dauer der anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mit zu berücksichtigen (BGE 133 I 270). Die Untersuchungshaft sei angesichts der drohenden Überhaft unverhältnismässig. Das Zwangsmassnahmengericht sei in seinem Entscheid ohne nähere Begründung von einer Freiheitsstrafe von ca. 60 Strafeinheiten ausgegan- gen. Nach der zur Diskussion stehenden Strafbestimmung drohe dem Beschwer- deführer eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Der Beschwerdeführer sei indes nicht vorbestraft. Er habe eingesehen, einen Fehler gemacht zu haben, und beteuere, nie mehr mit Betäubungsmitteln zu tun haben zu wollen. Er habe höchstens mit einer bedingten Geldstrafe von weni- ger als 30 Strafeinheiten zu rechnen. Da ihm keine Freiheitsstrafe drohe, sei die Anordnung der Untersuchungshaft per se unverhältnismässig (Urteil des Bundes- gerichts 1B_280/2008 vom 6. November 2008 E. 2). Eine Inhaftierung während zwei Monaten hätte den Job- und Wohnungsverlust für den Beschwerdeführer zur Folge. Die Haft stehe angesichts des Bagatellcharakters in keinem vernünftigen Verhältnis. Weshalb das Zwangsmassnahmengericht unter dem Titel der Verhält- nismässigkeit von qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz mit einer Minimalsanktion von einem Jahr Freiheitsstrafe spreche, sei gestützt auf den Sachverhalt nicht ersichtlich. Die hierfür gemäss Rechtsprechung erforder- lichen 18 Gramm reiner Wirkstoff (vgl. BGE 138 IV 100) würden dem Beschwerde- führer im haftrelevanten Sachverhalt zu Recht nicht vorgeworfen. Daher dürfe bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit auch nicht darauf abgestellt werden. 7.3 Die Haft erweist sich entgegen der Ansicht der Verteidigung als verhältnismässig. Die bisher befragten Abnehmer belasten den Beschwerdeführer damit, dass er ih- nen ca. 50-55 Gramm Kokaingemisch veräussert habe. Dafür sehen die VBRS- Richtlinien eine Freiheitsstrafe von 300-330 Tage vor. Die Analyse des beim Be- schwerdeführer sichergestellten Kokains steht noch aus. In der letzten Zeit betrug der Reinheitsgrad des in der Region Emmental-Oberaargau sichergestellten Ko- kains bei vergleichbaren Konfiskatgrössen gemäss der plausiblen Erklärung der Staatsanwaltschaft regelmässig über 50%. Je nach Reinheitsgrad des beim Be- 8 schwerdeführer sichergestellten Kokains – aus welchem Rückschlüsse auf den Reinheitsgrad des von ihm verkauften Kokains gezogen werden können – handelt es sich bei 50-55 Gramm Kokaingemisch um einen qualifizierten Fall, der beim Ko- kain bei 18 Gramm reinem Wirkstoff liegt und mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sanktioniert ist. Somit droht bei einer Untersuchungshaft von zwei Mo- naten noch keine Überhaft. Für die Anordnung der Untersuchungshaft spielt es zu- dem grundsätzlich keine Rolle, ob eine allfällige Freiheitsstrafe bedingt ausfällt oder nicht (BGE 143 IV 160 E. 4.2). Ersatzmassnahmen, welche dazu geeignet wären, die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen, sind ferner keine ersichtlich. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sidentin J.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 3. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10