6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Untersuchungshaft entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auf einen dringenden Tatverdacht stützt und sich als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde wird abgewiesen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 1‘500.00. 8. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).