Diesfalls käme die erhöhte Strafandrohung von Art. 139 Ziff. 3 StGB (Mindeststrafe von sechs Monaten) zum Tragen. Die auf die kurze Dauer von einem Monat beschränkte Untersuchungshaft liegt somit nicht in der Nähe der aufgrund der jetzigen Verdachtslage zu erwartenden Freiheitsstrafe (vgl. hierzu BGE 139 IV 270 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip wurde folglich gewahrt.