5. Verhältnismässigkeit Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des geringen Deliktsbetrages widerspreche die Haftanordnung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Dem ist entgegenzuhalten, dass aufgrund des im Hotelzimmer der Beschuldigten gefundenen Bargelds und des für die Diebstähle vom 7. und 9. Februar 2020 in Lausanne aufgeführten Deliktsbetrags von insgesamt CHF 1‘863.00 nicht mehr von einem geringen Betrag gesprochen werden kann. Vieles deutet sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer bandenmässig gehandelt hat. Diesfalls käme die erhöhte Strafandrohung von Art.