6 die Aussagen von I.________ wird somit bestätigt, dass der Beschwerdeführer die meiste Zeit mit der Gruppe der vier Beschuldigten unterwegs war. Dies entspricht im Übrigen auch ihren eigenen Aussagen (Aussagen Beschwerdeführer vom 12. Februar 2020 Z. 218; F.________ vom 11. Februar 2020 Z. 141; D.________ vom 12. Februar 2020 Z. 213). Damit bestehen konkrete Verdachtsmomente, wonach die Gruppe bandenmässig gehandelt hat.