So haben sie namentlich bestritten, im G.________ Guest House residiert zu haben und wollten stattdessen teilweise im Auto übernachtet haben. Bereits aufgrund dieser Umstände ist das Verhalten der vier Beschuldigten seit ihrer Einreise in die Schweiz als verdächtig einzustufen. 4.8 Des Weiteren belasten die jüngsten Ermittlungsergebnisse den Beschwerdeführer erheblich. Zwar hat sich der Tatverdacht gegen ihn bezüglich des Diebstahls an der Weltpoststrasse in Bern entkräftet, da er von den Auskunftspersonen nicht als Täter hat identifiziert werden können.