Von einem der Mitbeschuldigten, D.________, wurde ausserdem zu Protokoll gegeben, der Zweck des Aufenthalts in der Schweiz sei das Verkaufen von Blumen gewesen (Einvernahme vom 12. Februar 2020 Z. 101 und 279 ff.). Nicht einzusehen ist, weshalb die Mitbeschuldigten den Blumenverkauf nicht erwähnen sollten, wenn es der Gruppe tatsächlich um das Verkaufen von Blumen gegangen wäre. Zudem dürfte man zumindest annehmen, dass D.________ oder jemand anders aus der Gruppe diesfalls Blumen mit sich geführt hätte, was aber nicht der Fall war.