Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie hier, wo die entsprechenden Erkenntnisse in einem nachgereichten Polizeirapport (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 21. Februar 2020) festgehalten und bestätigt werden. Der Rapport zeigt, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht auf reine Mutmassungen, sondern auf Fakten stützte. 4.7 Demnach wusste man im Zeitpunkt der Haftanordnung, dass vier rumänische Staatsangehörige am 5. Februar 2020 mit einem in Deutschland gemieteten Fahrzeug in die Schweiz eingereist waren und seither in einem Guest House in K.________ residierten.