Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass sich mehrere der ihn belastenden Umstände anhand der Verfahrensakten nicht objektiv überprüfen lassen. Insbesondere liegt nur zu einem der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Diebstähle ein Polizeirapport in den Akten; zu den Vorfällen in Bern und Villeret fehlt ein entsprechender Rapport. Wie sich dem Haftantrag entnehmen lässt, muss die Staatsanwaltschaft aber dennoch in irgendeiner Form, vermutlich mündlich, von der Polizei über die Geschehnisse informiert worden sein.