4 zeilichen Einvernahmen sowie die Protokolle der Hafteröffnungen der vier Beschuldigten, der Anzeigerapport vom 11. Februar 2020, ein Hausdurchsuchungsbefehl inkl. Durchsuchungsprotokoll, die Strafregisterauszüge der vier Beschuldigten und die Ausschreibung zur Verhaftung des Mitbeschuldigten D.________ durch die Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland vom 17. Oktober 2016. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass sich mehrere der ihn belastenden Umstände anhand der Verfahrensakten nicht objektiv überprüfen lassen.