Wenn hier auf kaskadenhaft aufgebauten Mutmassungen versucht werde, den Beschwerdeführer mit dem Diebstahl in Thun in Verbindung zu bringen, widerspreche dies der Unschuldsvermutung. Es sei selbstredend, dass bezüglich der weiteren vorgeworfenen Diebstähle in Bern und Villeret, für welche überhaupt keine Anzeigerapporte