Da er aufgrund eines anonymen Anrufs vorläufig festgenommen worden sei, sei eine falsche Anschuldigung oder Verwechslung nicht ausgeschlossen. Zudem sei der Beschwerdeführer nur mit drei Personen in der Schweiz unterwegs gewesen und nicht wie im Rapport beschrieben mit fünf bis sechs. Schliesslich seien die marginal beschriebenen Personen nicht dabei gesehen worden, wie sie den Automaten angeblich aufgebrochen hätten. Wenn hier auf kaskadenhaft aufgebauten Mutmassungen versucht werde, den Beschwerdeführer mit dem Diebstahl in Thun in Verbindung zu bringen, widerspreche dies der Unschuldsvermutung.