Es würden nicht einmal zu allen vorgeworfenen Diebstählen Polizeirapporte vorliegen, obwohl diese anscheinend bereits einige Tage vor der Inhaftierung begangen worden seien. Selbst der sich in den Akten befindliche Anzeigerapport zum Diebstahl in Thun lasse jeglichen Kontext zum Beschwerdeführer vermissen. Es fehle an einem konkreten Signalement, das eindeutig auf den Beschwerdeführer zutreffe. Da er aufgrund eines anonymen Anrufs vorläufig festgenommen worden sei, sei eine falsche Anschuldigung oder Verwechslung nicht ausgeschlossen.