Namentlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihre Angaben zum Zweck des Aufenthalts nicht glaubhaft sein sollen. Es sei übereinstimmend bestätigt worden, dass die Gruppe zum Zweck eines Autokaufs in die Schweiz gekommen sei. Dies würde sich mit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Rumänien decken; dort arbeite er beim Unternehmen «H.________» als Geschäftsführer. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht vorbestraft. Dass es sich beim im G.________ Guest House gefundenen Hartgeld um eine «für Reisende um eine ausserordentlich hohe Menge handelt», lasse nicht bereits auf einen deliktischen Bezug des Geldes schliessen.