Das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er beschränkt sich auf die Rüge, es fehle an einem dringenden Tatverdacht für die Haftanordnung und ist weiter der Ansicht, sie sei unverhältnismässig. 4. Dringender Tatverdacht 4.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützte sich bei der Begründung des dringenden Tatverdachts auf mehrfach begangenen Diebstahl auf folgende Indizien: - Residieren des Beschwerdeführers zusammen mit den drei Mitbeschuldigten in einem Zimmer im G.________ Guest House in K.________ in der