Gegen die Haftanordnung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Februar 2020 Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren erklärte das Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 24. Februar 2020, auf eine Stellungnahme zu verzichten und verwies stattdessen auf den angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 2. März 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.