1. A.________ wurde am 11. Februar 2020 verhaftet. Die Verhaftung gründete auf dem Verdacht, er sei seit dem 5. Februar 2020 zusammen mit drei weiteren Personen (D.________, E.________ und F.________) an drei Einbrüchen in Automaten in Thun, Bern und Villeret beteiligt gewesen. Noch am gleichen Tag wurde eine Untersuchung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und evtl. Hausfriedensbruchs eröffnet. Mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht oder Vorinstanz) vom 14. Februar 2020 wurde A.________ bis am 10. März 2020 in Untersuchungshaft versetzt. Gegen die Haftanordnung erhob A.______