Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 75 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. März 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und evtl. Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 14. Februar 2020 (KZM 20 180) Erwägungen: 1. A.________ wurde am 11. Februar 2020 verhaftet. Die Verhaftung gründete auf dem Verdacht, er sei seit dem 5. Februar 2020 zusammen mit drei weiteren Perso- nen (D.________, E.________ und F.________) an drei Einbrüchen in Automaten in Thun, Bern und Villeret beteiligt gewesen. Noch am gleichen Tag wurde eine Un- tersuchung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und evtl. Hausfriedensbruchs eröffnet. Mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht oder Vorinstanz) vom 14. Februar 2020 wurde A.________ bis am 10. März 2020 in Untersuchungshaft versetzt. Gegen die Haft- anordnung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Februar 2020 Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren erklärte das Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 24. Februar 2020, auf eine Stellung- nahme zu verzichten und verwies stattdessen auf den angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 2. März 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. 2. Gestützt auf Art. 222 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung von Untersuchungshaft durch die verhaftete Person innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person zur Beschwer- deführung gegen die Haftanordnung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erho- bene Beschwerde wird eingetreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 StPO). Besondere Haftgründe sind Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Wie- derholungsgefahr und Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 2 StPO). Zudem hat die Haftanordnung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d und Art. 212 StPO). Das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er beschränkt sich auf die Rüge, es fehle an einem dringenden Tatver- dacht für die Haftanordnung und ist weiter der Ansicht, sie sei unverhältnismässig. 4. Dringender Tatverdacht 4.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützte sich bei der Begründung des dringenden Tatverdachts auf mehrfach begangenen Diebstahl auf folgende Indizien: - Residieren des Beschwerdeführers zusammen mit den drei Mitbeschuldig- ten in einem Zimmer im G.________ Guest House in K.________ in der 2 gleichen Zeit, wie es in der Region zu einer dreiteiligen Serie von Ein- brüchen in Automaten kam; - Auffinden von Hartgeld von über CHF 6‘000.00 in diesem Hotelzimmer; - Teils in sich und untereinander widersprüchliche Angaben der Beschuldig- ten zum Datum ihrer Einreise, dem Zweck ihres Aufenthalts in der Schweiz, ihren Übernachtungsorten und zur Herkunft des aufgefundenen Bargeldes; Widerspruch dieser Aussagen zu den polizeilich festgestellten Gegebenhei- ten im Zusammenhang mit der Einreise in die Schweiz und den Übernach- tungsorten; - Fehlende Nachvollziehbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zum Zweck der Einreise in die Schweiz; - Der Mitbeschuldigte D.________ ist aufgrund des Verdachts, in frei zugäng- lichen Liegenschaften Automaten aufgebrochen zu haben, von der Staats- anwaltschaft Winterthur Unterland seit 17. Oktober 2016 zur Verhaftung ausgeschrieben. 4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es gäbe keine konkreten Hinweise auf eine Beteiligung seinerseits an den ihm vorgeworfenen Straftaten. Die Aussagen der Beschuldigten würden durchaus übereinstimmen. Namentlich sei nicht nach- vollziehbar, weshalb ihre Angaben zum Zweck des Aufenthalts nicht glaubhaft sein sollen. Es sei übereinstimmend bestätigt worden, dass die Gruppe zum Zweck ei- nes Autokaufs in die Schweiz gekommen sei. Dies würde sich mit der Erwerbs- tätigkeit des Beschwerdeführers in Rumänien decken; dort arbeite er beim Unter- nehmen «H.________» als Geschäftsführer. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht vorbestraft. Dass es sich beim im G.________ Guest House gefundenen Hartgeld um eine «für Reisende um eine ausserordentlich hohe Menge handelt», lasse nicht bereits auf einen deliktischen Bezug des Geldes schliessen. Darüber hinaus fehle es an einem Zusammenhang zu den vorgeworfenen Diebstählen im Kanton Bern. Es handle sich lediglich um einen Pauschalverdacht, der auf reinen Mutmassungen basiere und für den es gemäss den Verfahrensakten weder kon- krete Indizien noch Beweise gäbe. Es würden nicht einmal zu allen vorgeworfenen Diebstählen Polizeirapporte vorliegen, obwohl diese anscheinend bereits einige Tage vor der Inhaftierung begangen worden seien. Selbst der sich in den Akten be- findliche Anzeigerapport zum Diebstahl in Thun lasse jeglichen Kontext zum Be- schwerdeführer vermissen. Es fehle an einem konkreten Signalement, das eindeu- tig auf den Beschwerdeführer zutreffe. Da er aufgrund eines anonymen Anrufs vor- läufig festgenommen worden sei, sei eine falsche Anschuldigung oder Verwechs- lung nicht ausgeschlossen. Zudem sei der Beschwerdeführer nur mit drei Personen in der Schweiz unterwegs gewesen und nicht wie im Rapport beschrieben mit fünf bis sechs. Schliesslich seien die marginal beschriebenen Personen nicht dabei ge- sehen worden, wie sie den Automaten angeblich aufgebrochen hätten. Wenn hier auf kaskadenhaft aufgebauten Mutmassungen versucht werde, den Beschwerde- führer mit dem Diebstahl in Thun in Verbindung zu bringen, widerspreche dies der Unschuldsvermutung. Es sei selbstredend, dass bezüglich der weiteren vorgewor- fenen Diebstähle in Bern und Villeret, für welche überhaupt keine Anzeigerapporte 3 oder weitere einschlägige Dokumente in den Akten liegen würden, erst recht kein Tatverdacht bestehe. 4.3 Unter dem Titel des dringenden Tatverdachts hat das Zwangsmassnahmengericht zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 221 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt im Haft- prüfungsverfahren zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine er- schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 137 IV 122, E. 3.2 mit Hinweisen). Auch die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfah- ren wird einzig verlangt, dass die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tat- verdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4 mit Hinweisen). 4.4 Dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft hat die Staatsanwaltschaft die wesentlichen Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Es müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Un- tersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangsmass- nahmengericht kann seinen Entscheid nach Art. 226 StPO jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldig- te Person bzw. die Verteidigung zuvor Einsicht nehmen konnte (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 224 StPO; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 224 StPO). Dabei reicht der blosse Verweis auf Belas- tungstatsachen, welche dem Beschuldigten zwar vorgehalten wurden, sich aber nicht bei den Akten befinden, zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht aus, selbst wenn ausgeschlossen werden kann, dass es sich lediglich um Behaup- tungen der Staatsanwaltschaft handelt (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 150 vom 9. Mai 2018 E. 4.2; BK 11 59 vom 22. März 2011 E. 4). 4.5 Reicht die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren zusätzliche Unterlagen ein, können diese erstmals geltend gemachten, haftrelevanten Noven berücksichtigt werden. Die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdeinstanz hat die Haft- gründe aufgrund der aktuell relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt war (Urteile des Bun- desgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.2). 4.6 Dem Zwangsmassnahmengericht lagen für seinen Entscheid folgende Aktenstücke vor: Die Eröffnungsverfügung, die Formulare zur vorläufigen Festnahme, die poli- 4 zeilichen Einvernahmen sowie die Protokolle der Hafteröffnungen der vier Beschul- digten, der Anzeigerapport vom 11. Februar 2020, ein Hausdurchsuchungsbefehl inkl. Durchsuchungsprotokoll, die Strafregisterauszüge der vier Beschuldigten und die Ausschreibung zur Verhaftung des Mitbeschuldigten D.________ durch die Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland vom 17. Oktober 2016. Dem Beschwerde- führer ist dahingehend zuzustimmen, dass sich mehrere der ihn belastenden Um- stände anhand der Verfahrensakten nicht objektiv überprüfen lassen. Insbesondere liegt nur zu einem der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Diebstähle ein Po- lizeirapport in den Akten; zu den Vorfällen in Bern und Villeret fehlt ein entspre- chender Rapport. Wie sich dem Haftantrag entnehmen lässt, muss die Staatsan- waltschaft aber dennoch in irgendeiner Form, vermutlich mündlich, von der Polizei über die Geschehnisse informiert worden sein. Dieses Wissen liess sie in den Haftantrag einfliessen und dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. Der entsprechende Rapport lag in diesem Zeitpunkt in schriftlicher Form noch nicht vor, was angesichts der knappen zeitlichen Verhältnisse (die an- onyme Meldung ging am 10. Februar 2020 bei der Polizei ein, am nächsten Tag wurde der Beschwerdeführer angehalten und am 12. Februar 2020 wurde der Haftantrag gestellt) nicht unverständlich oder beanstandungsbedürftig ist. Zwar wä- re wünschenswert gewesen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Erkenntnisse in einer Aktennotiz festgehalten und so ins Haftverfahren eingebracht hätte. Es kann aber nicht sein, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungsergebnisse, von denen sie si- chere Kenntnis hat, die jedoch aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit noch nicht in der Form eines Polizeirapports vorliegen, im Haftverfahren nicht verwenden darf. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie hier, wo die entsprechenden Erkenntnisse in einem nachgereichten Polizeirapport (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 21. Februar 2020) festgehalten und bestätigt werden. Der Rapport zeigt, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht auf reine Mutmassungen, sondern auf Fakten stützte. 4.7 Demnach wusste man im Zeitpunkt der Haftanordnung, dass vier rumänische Staatsangehörige am 5. Februar 2020 mit einem in Deutschland gemieteten Fahr- zeug in die Schweiz eingereist waren und seither in einem Guest House in K.________ residierten. Ausserdem war bekannt, dass es im fraglichen Zeitraum insgesamt drei Vorfälle in der Region gegeben hatte, bei denen aus Automaten Geld entwendet worden war. Einer der Beschuldigten war zudem aufgrund eines vergleichbaren Tatvorgehens im Kanton Zürich zur Verhaftung ausgeschrieben. Bei der Hausdurchsuchung im Hotelzimmer der Beschuldigten wurden acht Plastiksä- cke mit Hartgeld (diverses Münzgeld in CHF sowie ein Plastiksack mit EURO- Münzen) sowie ein Handtuch, in welches diverse Fünffrankenmünzen eingepackt waren, gefunden. An verschiedenen Stellen im Zimmer wurde zudem diverses lo- ses Hartgeld gefunden (vgl. Durchsuchungsprotokoll vom 11. Februar 2020). Die aufgefunden Beträge beliefen sich auf insgesamt CHF 6‘271.30 und EURO 145.90. Die Aussagen der vier Beschuldigten zu diesen Feststellungen sind widersprüch- lich: Zwar gaben alle, mit Ausnahme von E.________, die von ihrem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch machte, an, sie hätten hier in der Schweiz ein Auto kaufen wollen. Warum aber mietet man als Rumäne in Deutschland ein Auto, um dann in der Schweiz – in der der Preis für ein Auto notabene merklich höher sein 5 dürfte als in Rumänien oder in Deutschland – ein Auto zu kaufen? Ausserdem ist kaum vorstellbar, dass der Kaufpreis eines Autos mit einer grösseren Menge Münzgeld bezahlt wird. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich mit Autos und Autoteilen handelt, sind die entsprechenden Angaben der Beschuldigten folglich mit Vorsicht zu geniessen. Von einem der Mitbeschuldigten, D.________, wurde ausserdem zu Protokoll gegeben, der Zweck des Aufenthalts in der Schweiz sei das Verkaufen von Blumen gewesen (Einvernahme vom 12. Fe- bruar 2020 Z. 101 und 279 ff.). Nicht einzusehen ist, weshalb die Mitbeschuldigten den Blumenverkauf nicht erwähnen sollten, wenn es der Gruppe tatsächlich um das Verkaufen von Blumen gegangen wäre. Zudem dürfte man zumindest anneh- men, dass D.________ oder jemand anders aus der Gruppe diesfalls Blumen mit sich geführt hätte, was aber nicht der Fall war. Gegenüber dem Betreiber des Guest Houses wiederum erwähnten die Vier, die Männer würden hier auf einer Baustelle arbeiten und die Frauen würden kochen (Einvernahme I.________ vom 27. Februar 2020 Z. 197). Darüber hinaus waren die Angaben der Beschuldigten auch zum Datum ihrer Einreise und zu ihrem Übernachtungsort teilweise wider- sprüchlich – dies sowohl untereinander aber auch im Vergleich zu den polizeilichen Feststellungen. So haben sie namentlich bestritten, im G.________ Guest House residiert zu haben und wollten stattdessen teilweise im Auto übernachtet haben. Bereits aufgrund dieser Umstände ist das Verhalten der vier Beschuldigten seit ih- rer Einreise in die Schweiz als verdächtig einzustufen. 4.8 Des Weiteren belasten die jüngsten Ermittlungsergebnisse den Beschwerdeführer erheblich. Zwar hat sich der Tatverdacht gegen ihn bezüglich des Diebstahls an der Weltpoststrasse in Bern entkräftet, da er von den Auskunftspersonen nicht als Täter hat identifiziert werden können. Stattdessen sind jedoch 17 Objekte im Kan- ton Waadt bekannt, in denen in der Zeit vom 1. bis 19. Februar 2020 Geld aus Se- lecta-Automaten entwendet worden ist. Wie die Berichtsrapporte der Kantonspoli- zei Bern vom 21. Februar 2020 und vom 2. März 2020 zeigen, hielt sich der Be- schwerdeführer laut der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation am 7. und am 9. Februar 2020 im Raum Lausanne auf, wo vier dieser Vorfälle gemeldet wurden. Ausserdem liegt eine Anzeige vor, wonach es am 16. und 17. Januar 2020 in Lau- sanne und Genf zu Einbrüchen in Selecta-Automaten gekommen sei. Auch damals hielt sich der Beschwerdeführer gemäss den Antennenstandorten seines Mobiltele- fons in der fraglichen Umgebung auf. Schliesslich wurden gemäss Berichtsrapport vom 21. Februar 2020 im Hotelzimmer der Beschuldigten nebst diversem Münz- geld verschiedene Schlüssel gefunden. Gemäss Nachfrage bei den Unternehmen Selecta und Dallmayr handle es sich dabei um Originale oder Kopien, die zum Öff- nen von Automaten verwendet würden (Fotoblätter in der Beilage). Diese Feststel- lungen belasten den Beschwerdeführer erheblich. 4.9 Der Betreiber des Guest Houses, I.________, hat in seiner Einvernahme vom 27. Februar 2020 bestätigt, dass die Gruppe der vier Beschuldigten sich vom 5. bis am 11. Februar 2020 bei ihm im Guest House aufgehalten hätte, wobei sie sich ein Zimmer geteilt hätten (Z. 28 ff. und 142 ff.). Sie hätten das Haus meistens zusam- men verlassen und seien auch meist wieder zusammen zurückgekehrt (Z. 165 ff.). Manchmal habe die Gruppe sich mit einer anderen Gruppe, die im Zimmer neben- an residiert habe, gemischt. Die Personen seien alle verwandt (Z. 378 ff.). Durch 6 die Aussagen von I.________ wird somit bestätigt, dass der Beschwerdeführer die meiste Zeit mit der Gruppe der vier Beschuldigten unterwegs war. Dies entspricht im Übrigen auch ihren eigenen Aussagen (Aussagen Beschwerdeführer vom 12. Februar 2020 Z. 218; F.________ vom 11. Februar 2020 Z. 141; D.________ vom 12. Februar 2020 Z. 213). Damit bestehen konkrete Verdachtsmomente, wo- nach die Gruppe bandenmässig gehandelt hat. 4.10 Dem Fazit, welches die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2020 aus all diesen Erkenntnissen zieht, kann sich die Beschwerdekammer vollum- fänglich anschliessen: «Zusammengefasst besteht der dringende Verdacht, dass A.________ in der Zeit von 11.11.2019- 17.11.2019 und in der Zeit von 16.01.2020-27.01.2020 gemeinsam mit D.________ und weiteren, unbekannten Mittätern sowie in der Zeit von 05.02.2020-10.02.2020 gemeinsam mit D.________, F.________ und E.________ im Raum Lausanne, Genf und Bern mit Schlüsseln der Selecta (Kopien oder Originale) Selecta Automaten in öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Spitälern systematisch geöffnet und daraus das Münzgeld entwendet hat.» Mit anderen Worten ist der für die Haftanordnung erforderliche dringende Tatver- dacht gegeben. 5. Verhältnismässigkeit Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des geringen Deliktsbetrages wi- derspreche die Haftanordnung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Dem ist entgegenzuhalten, dass aufgrund des im Hotelzimmer der Beschuldigten gefundenen Bargelds und des für die Diebstähle vom 7. und 9. Februar 2020 in Lausanne aufgeführten Deliktsbetrags von insgesamt CHF 1‘863.00 nicht mehr von einem geringen Betrag gesprochen werden kann. Vieles deutet sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer bandenmässig gehandelt hat. Diesfalls käme die er- höhte Strafandrohung von Art. 139 Ziff. 3 StGB (Mindeststrafe von sechs Monaten) zum Tragen. Die auf die kurze Dauer von einem Monat beschränkte Untersu- chungshaft liegt somit nicht in der Nähe der aufgrund der jetzigen Verdachtslage zu erwartenden Freiheitsstrafe (vgl. hierzu BGE 139 IV 270 E. 3.1; Urteil des Bundes- gerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.2). Das Verhältnismässigkeits- prinzip wurde folglich gewahrt. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Untersuchungshaft entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auf einen dringenden Tatverdacht stützt und sich als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde wird abgewiesen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 1‘500.00. 8. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 9. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8