Aus diesen Unterlagen vermag der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1 und 2 sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihnen demnach keine Entschädigung auszurichten.