Auch in der Beschwerde beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, blosse Behauptungen aufzustellen, ohne diese mit nachvollziehbaren und möglichen Beweisen (z.B. Arztzeugnis) zu belegen. Die Beilage eines Artikelauszugs, die eingereichte Literatur zur Theorie der menschlichen Destruktivität sowie die Adresse der Selbsthilfegruppen für elektrosensible Menschen geben im vorliegend Fall keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer durch die Beschuldigten 1 und 2 durch Elektrostrahlung geschädigt worden ist. Aus diesen Unterlagen vermag der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.