So ist insbesondere auch nicht plausibel dargetan und es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die angeblichen körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, insbesondere der fehlende Schlaf, durch die von den Beschuldigten 1 und 2 zu verantwortende Elektrostrahlung hervorgerufen worden sind. Auch in der Beschwerde beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, blosse Behauptungen aufzustellen, ohne diese mit nachvollziehbaren und möglichen Beweisen (z.B. Arztzeugnis) zu belegen.