Eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches ist mithin nicht ersichtlich, zumal auch der Beschwerdeführer ausführte, dass selbst sein Arzt dies nicht «akzeptiere». Die Vorwürfe des Beschwerdeführers bleiben pauschal und wenig konkret. So ist insbesondere auch nicht plausibel dargetan und es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die angeblichen körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, insbesondere der fehlende Schlaf, durch die von den Beschuldigten 1 und 2 zu verantwortende Elektrostrahlung hervorgerufen worden sind.