Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, ist keine schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers auszumachen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich lediglich darauf, geltend zu machen, er habe erhebliche Beschwerden erlitten resp. er habe nach wie vor bleibende Schäden, ohne die geltend gemachten Beschwerden – beispielsweise mit einem Arztbericht – zu objektivieren. Eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches ist mithin nicht ersichtlich, zumal auch der Beschwerdeführer ausführte, dass selbst sein Arzt dies nicht «akzeptiere».