3 verletzung nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4.3 hiervor). Vorliegend sind der Straftatbestand der schweren Körperverletzung wie auch derjenige der einfachen Körperverletzung eindeutig nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, ist keine schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers auszumachen.