_ räumte denn auch anlässlich seiner Einvernahme ein, dass selbst der Arzt dies nicht «akzeptiere». Im vorliegenden Fall ist deshalb auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB; wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt) klarerweise nicht erfüllt. 4.4 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen schwerer Körper-