Im vorliegenden Fall hat A.________ klarerweise keine Verletzung erlitten und keine, welche als „schwer" im Sinne des Art. 122 StGB bezeichnet werden könnte. Von einer lebensgefährlichen Verletzung, einer Verstümmelung oder einer ähnlich schweren Schädigung des Körpers oder der geistigen Gesundheit des Geschädigten kann nicht gesprochen werden. Dass die angeblichen körperlichen Beschwerden von A.________ durch Elektrostrahlung, für welche er die Beschuldigten verantwortlich macht, hervorgerufen worden wären, ist weder dargetan noch bewiesen. A.________ räumte denn auch anlässlich seiner Einvernahme ein, dass selbst der Arzt dies nicht «akzeptiere».