122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen und geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Im vorliegenden Fall hat A._____