2 die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer die «Aufhebung der Verurteilung einer üblen Nachrede» verlangt, ist hierauf nicht einzutreten. Die diesbezüglichen Einwände sind im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, wie es vom Beschwerdeführer denn auch getan wurde. Ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Streitigkeit bezüglich der offenen Mietzinsrückstände und die Kündigung der Wohnung des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten 1.