Er erhebt Einsprache und verlangt die «Aufhebung der Verurteilung einer üblen Nachrede». Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen übler Nachrede z.N. des Beschuldigten 1 bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten 1 und 2 initiierte Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung zu Recht nicht an