385 Abs. 1 StPO knapp. Auf die frist- und – als Laieneingabe – gerade noch formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben vom 2. und 13. Februar 2020 weitestgehend Ausführungen dazu, weshalb der von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erlassene Strafbefehl wegen übler Nachrede z.N. des Beschuldigten 1 nicht rechtens sein soll. Er erhebt Einsprache und verlangt die «Aufhebung der Verurteilung einer üblen Nachrede».