BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat innert Frist Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 hat er zudem innert gewährter Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO seine Eingabe vom 2. Februar 2020 verbessert und seinen Beschwerdewillen bekundet. Die Nachbesserung genügt den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO knapp.