Mit Nachbesserung vom 13. Februar 2020 beantragte der Beschwerdeführer die «Weiterführung seines Antrags der schweren Körperverletzung». Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).