Am 5. Februar 2020 leitete die Staatsanwaltschaft ein Schreiben des Beschwerdeführers, datierend vom 2. Februar 2020, weiter. Am 6. Februar 2020 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er sein Schreiben vom 2. Februar 2020 als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung behandelt haben will. Diesfalls müsste die Eingabe innert gleicher Frist im Sinne der gesetzlichen Vorgaben verbessert werden, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Nachbesserung vom 13. Februar 2020 beantragte der Beschwerdeführer die «Weiterführung seines Antrags der schweren Körperverletzung».