1. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) initiierte Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung nicht an die Hand. Gleichentags erliess sie gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen übler Nachrede z.N. des Beschuldigten 1. Am 5. Februar 2020 leitete die Staatsanwaltschaft ein Schreiben des Beschwerdeführers, datierend vom 2. Februar 2020, weiter.