Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 74 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Februar 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte B.________ Beschuldigter 1 C.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 29. Januar 2020 (EO 20 854) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilklä- ger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B.________ (nachfol- gend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) initiierte Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung nicht an die Hand. Gleichentags erliess sie gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen übler Nachrede z.N. des Beschuldigten 1. Am 5. Februar 2020 leitete die Staatsanwaltschaft ein Schreiben des Beschwerdeführers, datierend vom 2. Februar 2020, weiter. Am 6. Februar 2020 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer auf mitzutei- len, ob er sein Schreiben vom 2. Februar 2020 als Beschwerde gegen die Nichtan- handnahmeverfügung behandelt haben will. Diesfalls müsste die Eingabe innert gleicher Frist im Sinne der gesetzlichen Vorgaben verbessert werden, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Nachbesserung vom 13. Februar 2020 beantragte der Beschwerdeführer die «Weiterführung seines Antrags der schweren Körperverletzung». Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat innert Frist Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 hat er zudem innert gewährter Nach- frist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO seine Eingabe vom 2. Februar 2020 verbessert und seinen Beschwerdewillen bekundet. Die Nachbesserung genügt den Begrün- dungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO knapp. Auf die frist- und – als Lai- eneingabe – gerade noch formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbe- halt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben vom 2. und 13. Februar 2020 weitestgehend Ausführungen dazu, weshalb der von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erlassene Strafbefehl wegen übler Nachrede z.N. des Beschuldigten 1 nicht rechtens sein soll. Er erhebt Einsprache und verlangt die «Aufhebung der Verurtei- lung einer üblen Nachrede». Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafver- fahren wegen übler Nachrede z.N. des Beschuldigten 1 bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten 1 und 2 initiierte Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung zu Recht nicht an 2 die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer die «Aufhebung der Verur- teilung einer üblen Nachrede» verlangt, ist hierauf nicht einzutreten. Die diesbezüg- lichen Einwände sind im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, wie es vom Be- schwerdeführer denn auch getan wurde. Ebenfalls nicht Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens bildet die Streitigkeit bezüglich der offenen Mietzinsrückstände und die Kündigung der Wohnung des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten 1. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der polizeilichen Einvernahme im gegen ihn geführten Strafverfahren wegen übler Nachrede z.N. des Beschuldigten 1 Strafan- zeige gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen schwerer Körperverletzung ge- macht. Er wirft den Beschuldigten 1 und 2 vor, dass er «tag täglich durch Elektro- Strahlung vergewaltigt» werde. Die Beschuldigten 1 und 2 müssten «die Geräte» abschalten. Weiter führt er an, dass er körperliche Beschwerden habe, es ihm den Magen sowie die Muskeln zerreisse und es bis zu epileptischen Anfällen ginge. Kaum sei er wieder im Wald, gehe es ihm gut, ausser den bleibenden Schäden, welche er erlitten habe. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnah- me, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). 4.2 Der schweren Körperverletzung macht sich gemäss Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen le- bensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen und geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Im vorliegenden Fall hat A.________ klarerweise keine Verletzung erlitten und keine, welche als „schwer" im Sinne des Art. 122 StGB bezeichnet werden könnte. Von einer lebensgefährlichen Ver- letzung, einer Verstümmelung oder einer ähnlich schweren Schädigung des Körpers oder der geisti- gen Gesundheit des Geschädigten kann nicht gesprochen werden. Dass die angeblichen körperlichen Beschwerden von A.________ durch Elektrostrahlung, für welche er die Beschuldigten verantwortlich macht, hervorgerufen worden wären, ist weder dargetan noch bewiesen. A.________ räumte denn auch anlässlich seiner Einvernahme ein, dass selbst der Arzt dies nicht «akzeptiere». Im vorliegenden Fall ist deshalb auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB; wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt) klarerweise nicht erfüllt. 4.4 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen schwerer Körper- 3 verletzung nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsa- chen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4.3 hiervor). Vorliegend sind der Straftatbestand der schweren Körperverletzung wie auch derjenige der einfachen Körperverletzung eindeutig nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, ist keine schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Ge- sundheit des Beschwerdeführers auszumachen. Der Beschwerdeführer beschränk- te sich lediglich darauf, geltend zu machen, er habe erhebliche Beschwerden erlit- ten resp. er habe nach wie vor bleibende Schäden, ohne die geltend gemachten Beschwerden – beispielsweise mit einem Arztbericht – zu objektivieren. Eine Kör- perverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches ist mithin nicht ersichtlich, zumal auch der Beschwerdeführer ausführte, dass selbst sein Arzt dies nicht «akzeptie- re». Die Vorwürfe des Beschwerdeführers bleiben pauschal und wenig konkret. So ist insbesondere auch nicht plausibel dargetan und es ergeben sich keine Anhalts- punkte dafür, dass die angeblichen körperlichen Beschwerden des Beschwerdefüh- rers, insbesondere der fehlende Schlaf, durch die von den Beschuldigten 1 und 2 zu verantwortende Elektrostrahlung hervorgerufen worden sind. Auch in der Be- schwerde beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, blosse Behauptungen aufzustellen, ohne diese mit nachvollziehbaren und möglichen Beweisen (z.B. Arztzeugnis) zu belegen. Die Beilage eines Artikelauszugs, die eingereichte Litera- tur zur Theorie der menschlichen Destruktivität sowie die Adresse der Selbsthilfe- gruppen für elektrosensible Menschen geben im vorliegend Fall keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer durch die Beschuldigten 1 und 2 durch Elektrostrahlung geschädigt worden ist. Aus diesen Unterlagen vermag der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1 und 2 sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihnen demnach keine Entschädigung auszurichten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1 - der Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 24. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5