8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) werden sie auf CHF 1‘200.00 festgelegt. 9. Die amtliche Entschädigung von Advokat Prof. Dr. B.________ für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.