7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils vorliegend erfüllt. Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde ist somit unbegründet. Wie der Beschwerdeführer selber schreibt, wurde die erkennungsdienstliche Erfassung (Abnahme eines WSA) zum Zweck der DNA-Profilerstellung angeordnet. Die Beschwerde gegen die polizeiliche Verfügung betreffend ED-Erfassung teilt somit das Schicksal der Beschwerde gegen die DNA-Profilerstellung. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Die Beschwerde wird gesamthaft abgewiesen.