Damit ist auch gesagt, dass die Erstellung seines DNA-Profils einzig zum Zweck, noch nicht zugeordnete Spuren weiter auszusortieren, nicht ausreichend ist. Die Abklärungen des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Tatverdachts erfordern vielmehr Kenntnis darüber, wo genau allenfalls seine DNA sichergestellt werden konnte. Angesichts der geringen Eingriffsschwere der Massnahme ist dem Beschwerdeführer die DNA- Profilerstellung überdies auch zumutbar. Damit erweist sie sich im Ergebnis als geeignet, erforderlich und zumutbar und damit als verhältnismässig.