Sollte die DNA des Beschwerdeführers mit einer dieser Spuren übereinstimmen, liesse dies unter Umständen Rückschlüsse auf eine allfällige Tatbeteiligung zu. Wenn er nämlich nichts weiter als der Vermieter gewesen ist und die Halle nur vereinzelt betreten hat, dürfte seine DNA beispielsweise auf einer Waage nicht zu finden sein. Umgekehrt kann der Abgleich seiner DNA mit den gesicherten Spuren auch zu seiner Entlastung beitragen, wenn sich keine Treffer ergeben. Damit ist auch gesagt, dass die Erstellung seines DNA-Profils einzig zum Zweck, noch nicht zugeordnete Spuren weiter auszusortieren, nicht ausreichend ist.