Insgesamt bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er stärker in den Betrieb der fraglichen Hanfanlage involviert ist, als er zugibt. Demnach ist ein hinreichender Tatverdacht, wonach er sich der Widerhandlungen gegen das BetmG, allenfalls durch Gehilfenschaft, strafbar gemacht haben könnte, zu bejahen. 6. Dass sich die angeordnete DNA-Profilerstellung auf eine gesetzliche Grundlage stützt und in einem öffentlichen Interesse, nämlich dem an der Aufklärung eines Straftatverdachts, liegt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Darüber hinaus erweist sich die Massnahme auch als geeignet und notwendig. Wie dem Material- /