__ vermietet zu haben. Dass er die Namen des Mieters sowie der Mitbeschuldigten E.________ und C.________ trotz deren gegenteiligen Angaben nicht gekannt haben will, wirft ebenfalls Fragen auf. Betreffend C.________ sind die Bestreitungen des Beschwerdeführers umso weniger nachvollziehbar, als auf dem Mobiltelefon des Mitbeschuldigten WhatsApp-Konversationen zwischen den beiden gefunden werden konnten. Zu guter Letzt ist auch die Situation rund um die Wohnung in der fraglichen Liegenschaft nicht klar.