Dies tat er nämlich bei der ersten Einvernahme vom 28. August 2019, auf die sich die Verfügung vom 13. Februar 2020 stützt, sehr wohl. Die anderslautenden Aussagen vom 17. Februar 2020 konnte die Staatsanwaltschaft noch gar nicht berücksichtigen. Davon abgesehen lassen die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers aufhorchen. So fragt sich, weshalb er gegenüber der Polizei nicht von Anfang an bestätigte, die Lagerräumlichkeiten zwecks Betriebs einer CBD-Hanfanlage an D.________ vermietet zu haben.