__ angeblich von einem gewissen F.________ gehört, dass der Beschwerdeführer eine Wohnung an der fraglichen Adresse habe und dort schlafe (EV vom 27. August 2018 Z. 58). Bei der Einvernahme vom 17. Februar 2020 wollte der Beschwerdeführer nichts Weiteres zur Wohnung sagen (Z. 129 ff.). Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die angefochtene Verfügung keine aktenwidrigen Behauptungen enthält, wenn dort steht, er habe bestritten, etwas von der Indooranlage gewusst zu haben. Dies tat er nämlich bei der ersten Einvernahme vom 28. August 2019, auf die sich die Verfügung vom 13. Februar 2020 stützt, sehr wohl.