Undurchsichtig sind sodann seine Angaben zur Wohnung, welche sich im fraglichen Gebäude befindet. Er bestreitet, dort zu wohnen, obwohl persönliche Gegenstände von ihm dort gefunden wurden. Als Erklärung dafür gab er an, die Wohnung möbliert vermieten zu wollen. Die Sachen seien mit dem Mobiliar dorthin gekommen. Sie seien wohl in Schubladen oder in Schachteln beim Zügeln gewesen. Er könne es aber nicht genau sagen (EV vom 28. August 2019 Z. 72 ff.). Demgegenüber hat E.________ angeblich von einem gewissen F._____